4. Entgeltermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird
a) für das zweite Kind 10%
b) für das dritte und jedes weitere Kind 20%
Ermäßigung auf das jeweilige Entgelt für Einzel-, Gruppen- und Grundstufenunterricht gewährt, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Unterricht im Kurssystem sowie für Miet- und Nutzungsentgelte.
(2) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Arbeitslosenhilfeempfänger/in, Auszubildende, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Kinder und Jugendliche maßgebenden Entgelte zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gem. Ziff. (3) gewährt wird.
(3) Für InhaberInnen des Euskirchen-Passes, die ihre Berechtigung nachweisen, sowie deren im Haushalt lebende, minderjährige Kinder wird auf Antrag das Entgelt nach den jeweils aktuellen Regelungen des Euskirchen-Passes der Stadt Euskirchen ermäßigt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben nach SGB II, SGB XII oder Bundeskindergeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ist ein bestehender Anspruch auf solche Leistungen nicht realisiert, ist eine Ermäßigung durch den Euskirchen-Pass ausgeschlossen.
5. Miet- und Nutzungsentgelt
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler der Musikschule Euskirchen im Rahmen des Instrumentenbestandes Musikinstrumente mieten. Die Vermietung erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres. Sie kann auf Antrag um höchstens zwei weitere Schuljahre verlängert werden.
(2) Wird ein Instrument während des Schuljahres zurückgegeben, wird das für die Miete geltende Entgelt anteilig um jeden Kalendermonat, der auf die Rückgabe folgt, gekürzt. Verspätete Rückgabe verpflichtet den Mieter zur Fortentrichtung des Entgelts.
(3) Bei Beendigung des Unterrichts während des Schuljahres wird das Nutzungsentgelt anteilig um jeden Kalendermonat, der auf die Beendigung folgt, gekürzt.
(4) Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten ebenso wie die verspätete Rückgabe die Mieterin bzw. den Mieter zum Schadenersatz.
6. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 1. September 2010 außer Kraft.