Entgeltordnung

Stand: 01.09.2022

1. Entgelt

(1) Die Musikschule Euskirchen erhebt Entgelte für die Teilnahme am Unterricht und für die zeitlich begrenzte Miete und Nutzung schuleigener Musikinstrumente in Verbindung mit dem Unterricht.

(2) Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus den jeweils aktuellen Tarifübersichten, die Bestandteil dieser Entgeltordnung sind. Die Entgelte sind jeweils für ein Schuljahr in monatlichen Raten zu entrichten.

(3) Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.

2. Entgeltpflichtige

Entgeltschuldnerin oder Entgeltschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der Musikschule bzw. bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter als Gesamtschuldner.

3. Entgeltpflicht

(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Entgelte eines Schuljahres gemäß Ziff. 1 Abs. 2 sind jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats per Einzugsermächtigung zu zahlen. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Entgeltbescheides. Wird die Teilnahme am Unterricht erst im Laufe des Schuljahres begonnen, sind die Entgelte bis zum Ende des Schuljahres anteilig zu entrichten.

(2) Die Mahnkosten betragen 5,00 € für die 1. Mahnung und 10,00 € für die 2. Mahnung.

Rücklastgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

(3) An gesetzlichen Feiertagen, während der Schulferien und an Rosenmontag findet kein Unterricht statt. Fällt der Unterricht darüber hinaus an mehr als drei Unterrichtstagen pro Schuljahr aus, besteht Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Entgelts. Soweit Unterricht im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Schuljahr durch Fortbildung der Lehrkraft ausfällt, kann sie durch kompakten Klassenunterricht in geeigneter Form ersetzt werden.

(4) Das Vertragsverhältnis wird grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres geschlossen.

(5) Bei erstmaliger Teilnahme am Unterricht wird eine Probezeit gewährt. Die Probezeit beträgt im Grundstufenunterricht 4 Monate, in allen anderen Fällen 2 Monate, jeweils beginnend ab dem Zeitpunkt der Zuteilung zum Unterricht. Während der Probezeit ist die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Monats möglich.

(6) Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, sofern nicht drei Monate vor Beendigung des jeweiligen Schuljahres (d. h. bis spätestens 31. Mai) eine schriftliche Kündigung erfolgt. Im Einzelunterricht sowie im Fachbereich Kunst ist zusätzlich eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum 28. Februar eines jeden Jahres (d. h. bis spätestens 30. November) möglich. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

(7) Eine außerordentliche Kündigung seitens des Schülers bzw. der Schülerin während des Schuljahres ist bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe möglich:

a) mindestens dreimonatige ununterbrochene Erkrankung 

b) Wegzug aus dem Stadtgebiet Euskirchen

c) Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Euskirchen-Pass

d) Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der vorgenannten wichtigen Gründe erfolgen und wird zum Ende des jeweiligen Monats wirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Kündigungsgrund ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 

4. Entgeltermäßigung

(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird

a) für das zweite Kind 10%

b) für das dritte und jedes weitere Kind 20%

Ermäßigung auf das jeweilige Entgelt für Einzel-, Gruppen- und Grundstufenunterricht gewährt, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Unterricht im Kurssystem sowie für Miet- und Nutzungsentgelte.

(2) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Arbeitslosenhilfeempfänger/in, Auszubildende, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Kinder und Jugendliche maßgebenden Entgelte zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gem. Ziff. (3) gewährt wird.

(3) Für InhaberInnen des Euskirchen-Passes, die ihre Berechtigung nachweisen, sowie deren im Haushalt lebende, minderjährige Kinder wird auf Antrag das Entgelt nach den jeweils aktuellen Regelungen des Euskirchen-Passes der Stadt Euskirchen ermäßigt.

Leistungen für Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben nach SGB II, SGB XII oder Bundeskindergeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ist ein bestehender Anspruch auf solche Leistungen nicht realisiert, ist eine Ermäßigung durch den Euskirchen-Pass ausgeschlossen.

5. Miet- und Nutzungsentgelt

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler der Musikschule Euskirchen im Rahmen des Instrumentenbestandes Musikinstrumente mieten. Die Vermietung erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres. Sie kann auf Antrag um höchstens zwei weitere Schuljahre verlängert werden.

(2) Wird ein Instrument während des Schuljahres zurückgegeben, wird das für die Miete geltende Entgelt anteilig um jeden Kalendermonat, der auf die Rückgabe folgt, gekürzt. Verspätete Rückgabe verpflichtet den Mieter zur Fortentrichtung des Entgelts.

(3) Bei Beendigung des Unterrichts während des Schuljahres wird das Nutzungsentgelt anteilig um jeden Kalendermonat, der auf die Beendigung folgt, gekürzt.

(4) Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten ebenso wie die verspätete Rückgabe die Mieterin bzw. den Mieter zum Schadenersatz.

6. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 1. September 2010 außer Kraft.


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